Satzung

Satzung des Vereins der Hundefreunde Heidelsheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Verein der Hundefreunde Heidelsheim e.V.“. in Abkürzung: VdH Heidelsheim e.V.

Er bildete sich 1952 als Unterabteilung des Polizeihundesportvereins Karlsruhe – Durlach. Seit 1955 ist der Verein Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal unter der Nummer 262 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Bruchsal-Heidelsheim, Gewann „Unter den Linden“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports (52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) und die Förderung des Tierschutzes (52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Das Amt des Vereinsvorstand wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen,dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:

  1. Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.
  2. Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt den sportlichen Grundsätzen.
  3. Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter entsprechend seinen Möglichkeiten über Fragen, die mit der Unterbringung, Haltung, Pflege und Erziehung von Hunden in Zusammenhang steht.
  4. Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes.
  5. Jugendliche in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsjugendordnung des swhv selbst.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Satzung des VdH Heidelsheim e.V. und die von den Mitgliederversammlungen erlassenen Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Arbeitsdienstordnung, Platzordnung) und Beschlüsse sind für seine Mitglieder verbindlich.

Im Laufe der Jahre kann sich die Anzahl der Ordnungen erweitern und der Inhalt verändern. Verbindlich sind außerdem alle Prüfungsordnungen und Bestimmungen der Hundesportverbände (swhv, dhv und VDH), denen der VdH Heidelsheim angehört.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern. Jede geschäftsfähige Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Die Beitrittserklärung/Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.

Ein künftiges Mitglied kann erst dann einen Aufnahmeantrag stellen, wenn es zuvor mindestens vier Ausbildungskarten  erworben hatte. Alternativ besteht die Möglichkeit beim Antrag die Aufnahmegebühr zu entrichten.

Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für die künftigen Mitglieder eine Probemitgliedschaft, die mit Erwerb einer 10-er Karte beginnt und bei vollständiger Entwertung dieser kündigungslos endet. Eine solche Probemitgliedschaft kann von einem Interessenten bis zu viermal abgeschlossen werden. Anschließend kann der Interessent eine dieser Satzung entsprechende dauerhafte Mitgliedschaft annehmen, zu deren Beitragserfüllung er sich die bereits geleisteten Beiträge anrechnen lassen kann. Die Kosten für Ausbildungskarten sowie die alternative Kosten der Aufnahmegebühr sind Inhalt der aktuellen Beitragsordung des VdH-Heidelsheim e.V.

Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.

Die Mitgliedschaft endet durch;

  1. Ableben
  2. Freiwilligen Austritt
  3. Streichung oder Ausschluss
  4. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Austrittserklärung ist 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.

§ 5 Vereinsausschluss

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens zweifacher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

  1. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
  2. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, den Anordnungen des Vorstandes oder Übungsleiter oder der Vereinsdisziplin;
  3. bei vereinsschädigendem Verhalten;
  4. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der gestellten Fälligkeit nachentrichtet wurde.

Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen.

Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Entscheidung bei der Vereinsleitung erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Schiedsgericht des Vereins. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Mitgliedschaft ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 6 Ehrenmitglieder und Förderer

Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und kennen die Vereinsatzung an.

Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.

§ 7 Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten, der zu Beginn des Geschäftsjahrs zu entrichten ist. Der Einzug des Jahresbeitrags erfolgt durch Banklastschriftverfahren. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag der Vereinsleitung oder der Mitglieder festgelegt und ist Inhalt der Beitragsordnung.

Die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden.

Ehepaare oder Ehepaare mit Kindern, sowie bestehende Lebensgemeinschaften können eine Familienmitgliedschaft eingehen. Der Familienbeitrag sowie der Beitrag für ordentliche Mitglieder und Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Rechtsstatus des ordentlichen oder jugendlichen Mitglieds wird hierbei nicht verändert.

Die Vereinsleitung besteht aus:

  1. Dem Vorstand
  2. Dem Ausschuss

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 2. Vorsitzenden

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins entsprechend § 26 BGB Der Ausschuss besteht aus:

  1. Schriftführer
  2. Kassier
  3. Übungsleiter der Fachbereiche
  4. Jugendleiter
  5. Beisitzern nach Bedarf und Aufgabenbereichen

§ 8 Vereinsleitung

– Wann – Vorstand und Ausschuss tagen gemeinsam. – Beschlüsse können nur bei einer Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern gefasst

ein Fachbereich einen Übungsleiter im Ausschuss stellt, entscheidet die Vereinsleitung.
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstand und Ausschuss werden in der Jahreshauptversammlung in 2-jährigem Turnus gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen oder auf Antrag wird geheim abgestimmt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung bis zur nächst folgenden Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Aufgaben der Vereinsleitung: Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden. Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen. Die Mitglieder der Vereinsleitung erhalten das Protokoll zur Kenntnis. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden. Die Presse- und Informationsarbeit des Vereins wird von ihm oder einer von ihm beauftragten Person wahrgenommen.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

Die Übungsleiter koordinieren den Übungsbetrieb in ihren Fachbereichen und wirken selbsttätig mit. Sie beeinflussen mit Wort und Schrift die Ausbildung der Hunde im Sinne der Regeln und des Tierschutzes. Sie schulen in ihren Bereichen Übungsleiterhelfer und schlagen diese der Vorstandschaft vor, die von dieser genehmigt werden müssen. Das Training ist so zu gestalten, dass die im Verein in Ausbildung befindlichen Hunde und Hundeführer so ausgebildet werden, dass die Akzeptanz der Hundehaltung in der Öffentlichkeit positiv beeinflusst wird.

Hierzu gehört auch die Teilnahme an Prüfungen, Turnieren, Meisterschaften und Wettkämpfen. Die Meldung zu diesen Wettkämpfen obliegt ausschließlich dem Übungsleiter oder einer von ihm beauftragten Person. Der Übungsleiter kann für die Dauer der jeweiligen Übungsstunde bei groben Verstößen Platzverbot erteilen. Er hat hierüber unter Angabe der Gründe die Vorstandschaft zu informieren.

Die Übungsleiter treffen sich zu regelmäßigen Übungsleitersitzungen und stimmen dabei den Sportbetrieb des Vereins ab. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.

Die als Schutzdiensthelfer eingesetzten Personen müssen

  1. a)  unterrichtet sein, wie ein Hund zu figurieren und zu behandeln ist.
  2. b)  durch den Verein gegen Sach- und Körperschäden versichert sein.
  3. c)  sich zum Tragen der Schutzkleidung verpflichten.

Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen, von diesen bei der Jugendversammlung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Gibt es keine Jugendversammlung, dann werden die Aufgaben von der Jahreshauptversammlung übernommen. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.

§ 9 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsleitung, b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, c) Entlastung, d) Wahlen und Bestätigungen, e) Satzungsänderungen, f) Festsetzung von Beiträgen des Vereins, g) Beschlussfassung über Anträge, h) Beschlussfassung über Ordnungen, h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, j) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in physischer Veranstaltung oder virtuell statt.

Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen.

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. d) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung stattfinden, wenn dies von einem der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) die Vereinsleitung beschließt oder es b) 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

Anträge können gestellt werden: a) von jedem ordentlichen Mitglied b) vom Vorstand c) vom Ausschuss d) von der Jugendversammlung

Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

Bei Bedarf können vom Vorstand Hundeführersitzungen einberufen werden. Sie dienen überwiegend der Information und Aussprache untereinander. Getroffene Entscheidungen gelten als Empfehlung an die Vereinsleitung.

§ 10 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird entsprechend § 9 gewählt und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinsleitung, sowie zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins. Außerdem für Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.

Das Schiedsgericht wird entweder als Berufungsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereinsstrafen tätig oder auf Antrag eines Mitglieds oder der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitglieds sofern dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.

Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen: a) Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist b) Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung c) Verwarnung d) Verweis e) Verbot auf Zeit oder Dauer. ein Amt im Verein auszuüben f) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Dauer

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Tierschutz Bruchsal und Umgebung e.V., der das Tierheim Bruchsal betreut. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 07.03.15 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins „Verein der Hundefreunde Heidelsheim“ eingetragener Verein treten damit außer Kraft.

 

Bruchsal-Heidelsheim, 06.03.2021

……………………Nicole Stutz…………………………… 1. Vorsitzende